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16. Februar 2024

Aktualisierte Rechtsvorschriften für Marken: Das Europäische CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines
CO2-Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) in Kraft getreten. Im Rahmen der Verordnung wurde eine Steuer auf CO2-Emissionen
festgelegt, die aus der Herstellung CO2-intensiver Waren resultieren.
Die Steuer wird auf Waren erhoben, die in die EU zum zollrechtlich freien Verkehr
importiert werden, mit dem Ziel, eine umweltfreundlichere Herstellung in Nicht-EU-Staaten zu erreichen.

Das CBAM wird schrittweise implementiert. In dem Übergangszeitraum von 2024 bis January 2026 müssen lediglich die importierten Mengen und Daten bezüglich
der durch die Herstellung dieser Waren entstehenden CO2-Emissionen berichtet
werden, eine Zahlung der Steuer ist nicht erforderlich. Ab 2026 dürfen
ausschließlich zugelassene CBAM-Anmelder vom CBAM betroffene Waren in die EU
einführen und die CBAM-Steuer wird erstmals erhoben.

Details zu den Anforderungen an die Einreichung eines CBAM-Berichts, in Bezug
auf die einzureichenden Daten und hinsichtlich der Implementierung im Jahr 2026 erfahren Sie bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion
der Europäischen Kommission.

Von der CBAM-Verordnung betroffene Waren sind im Anhang I angegeben. Waren
sind entsprechend ihres HS-Codes aufgelistet. Im Anhang I sind viele aus Eisen,
Stahl und Aluminium hergestellte Waren aufgeführt.

Für bestimmte importierte Produkte ist das CBAM nicht gültig. Dazu zählen unter anderem:

  • Importe aus EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) und einigen Territorien (z. B. Helgoland)
  • Im Anhang I der EU-Verordnung 2023/956 aufgelistete Waren, deren Gesamtwert pro Sendung 150 US-Dollar nicht übersteigt
  • Waren in persönlichem Gepäck mit einem Höchstwert von 150 Euro

Unternehmen sollten ihre Lieferkette auf Waren prüfen, die in den Geltungsbereich
des CBAM fallen und, falls zutreffend, die speziellen Tools und Schulungen nutzen,
die die Europäischen Union entwickelt hat, um Einführer in dem Übergangszeitraum bei solchen Berechnungen und der Berichterstattung zu
unterstützen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen per E-Mail an Tradecompliance@marken.com
an das Marken-Team.





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