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Aktualisierte Rechtsvorschriften für Marken: Spanische Importsteuer auf nicht wiederverwendbare Plastikverpackungen
Die Agencia Tributaria (spanische Steuerbehörde) hat im Januar 2023 eine Importsteuer auf bestimmte Plastikverpackungen eingeführt, deren Höhe von dem jeweiligen Gewicht abhängt.
Das Gesetz „Ley 7/2022“ gilt für die Herstellung, den Import und den innergemeinschaftlichen Erwerb von nicht wiederverwendbarem Plastik. Das Gesetz belegt nicht recycelten Plastik in nicht wiederverwendbaren Plastikverpackungen mit einer Steuer. Die Höhe ergibt sich aus dem Gewicht des Plastik in Kilogramm.
Während die Steuer weitreichend Anwendung findet, gibt es dennoch verschiedene wichtige Ausnahmen. Plastikverpackungen für Medikamente und Hygieneartikel und für Forschungszwecke in Laboren und Krankenhäusern genutzte Plastikbehältnisse, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, unterliegen nicht der Steuer.
Bei dem Import klinischen und medizinischen Zubehörs in Plastikverpackungen sollte unbedingt angegeben werden, dass das Plastik nicht der Steuer unterliegt. Machen Sie dazu idealerweise auf der Rechnung oder dem Belegdokument die folgenden Angaben:
- Endzweck der Produkte, d. h. Einsatz in Laboren
- Art des Plastik (wiederverwendbar oder nicht wiederverwendbar) und Menge in Gramm oder Kilogramm
- Ob sie in Krankenhäusern oder zu Forschungszwecken genutzt werden (bei einer kommerziellen Nutzung unterliegen sie der Steuer)
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